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Zur Einstufung von Homöopathika als Präsentationsarzneimittel

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/98RdM-LS 2019, 191 Heft 5 v. 7.10.2019

Auch Homöopathika sind Arzneimittel (§ 1 Abs 10 AMG), wenngleich sie insb hinsichtlich der Zulassung (§§ 9b, 11 AMG) gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher ist auch hinsichtlich dieser Arzneimittelgruppe die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu beachten [hier: Bestätigung der Vorinstanzen betreffend die Einstufung von "HCG C30 GALL Globuli" als Präsentationsarzneimittel aufgrund des konkreten Produktnamens iZm der Vertriebs- und Darreichungsform].

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