Auch Homöopathika sind Arzneimittel (§ 1 Abs 10 AMG), wenngleich sie insb hinsichtlich der Zulassung (§§ 9b, 11 AMG) gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher ist auch hinsichtlich dieser Arzneimittelgruppe die Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu beachten [hier: Bestätigung der Vorinstanzen betreffend die Einstufung von "HCG C30 GALL Globuli" als Präsentationsarzneimittel aufgrund des konkreten Produktnamens iZm der Vertriebs- und Darreichungsform].

