Gem § 15 Abs 5 vlbg LBed-NebenbezügeV sind Nebenbezüge neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten. Auch bei einem wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieses vom AG widerrufen oder dass unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergegangen werden kann. Der sinngemäße Verweis auf § 15 Abs 5 vlbg LBed-NebenbezügeV im Arbeitsvertrag ist als wirksame Vereinbarung eines solchen Widerrufs anzusehen.

