Im Pflegschaftsverfahren besteht kein genereller Grundsatz, immer zwingend einen SV beizuziehen. Zwar ist die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe nicht einem SV-Gutachten gleichzusetzen, was im Einzelfall aber nicht ausschließt, dass sie gemeinsam mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden kann. Die Auffassung der Vorinstanzen fällt unter das Beweisaufnahmeermessen und ist somit vom OGH nicht überprüfbar.

