Die Einschätzung, [in einem Asylverfahren] auf die Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens verzichten zu können, ist fallbezogen nicht unvertretbar. Amtswegige Erhebungen sind dann nicht erforderlich, wenn das medizinische Gutachten nicht geeignet wäre, Aufklärung über die relevante Frage [hier: Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens] zu leisten.
Ra 2019/14/0403

