Zwar ist § 24 Abs 2 JN auch auf die Ablehnung von SV anzuwenden, womit gegen die Zurückweisung der Rek an das übergeordnete Gericht möglich ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein solcher Rek selbständig erhoben werden kann. Der Ablehnungsbeschluss kann nur mit dem Rek gegen die E über die Sache angefochten werden.
4 Ob 128/19f

