Die bescheidmäßige Feststellung, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, sowie die Streichung aus der Ärzteliste (§ 59 Abs 3 ÄrzteG) zählen bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH mit Ablauf des 31. 8. 2020 (weiterhin) zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs der ÖÄK. Der Bescheid des Präsidenten der ÖÄK über die Streichung aus der Ärzteliste gem § 195f Abs 1 ÄrzteG ist als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen BM und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, iSd Art 131 Abs 2 B-VG zu qualifizieren. Für die E über die Beschwerde dagegen ist somit das BVwG zuständig.

