Eine über die engen Schranken des § 2 Abs 5 VBO hinausgehende (allenfalls auch mehrfache) Verlängerung eines befristeten DV ist zulässig, wenn das DV "auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient".
Eine über die engen Schranken des § 2 Abs 5 VBO hinausgehende (allenfalls auch mehrfache) Verlängerung eines befristeten DV ist zulässig, wenn das DV "auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient".
