Die für die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 4 Abs 1 ArbVG (und somit eine Antragslegitimation gem § 54 Abs 2 ASGG) geforderte "Gegnerunabhängigkeit" der ÄK ergibt sich seit dem Inkrafttreten des ÄrzteG 1998 aus den teilautonomen Kurienversammlungen der angestellten Ärzte (§ 71 Abs 1 Z 1 ÄrzteG), die in ihrer Willensbildung vollkommen frei von potentiellen sozialen Gegenspielern sind.

