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Erneute Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GTelG 2012

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/109RdM-LS 2019, 193 Heft 5 v. 7.10.2019

1. Der Antrag auf Aufhebung von § 13 Abs 2 und 3, § 13 Abs 7, § 20 Abs 1 und 2, § 20 Abs 3 Satz 1, § 20 Abs 4 und 5, § 21 Abs 2 und § 27 Abs 3 Satz 1 GTelG 2012 erweist sich als zu eng. Es wäre vor dem Hintergrund der vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls erforderlich gewesen, auch das Widerspruchsrecht gem § 15 Abs 2 und die weiteren das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen garantierenden Rechte gem § 16 GTelG 2012 mitanzufechten. Die Möglichkeit der Nichtteilnahme an der ELGA (bzw einzelner Teile davon) bildet nämlich einen wesentlichen Aspekt bei der Prüfung, ob die Speicherermächtigungen bzw -verpflichtungen im GTelG 2012 den vom Antragsteller behaupteten unzulässigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gem § 1 DSG und Art 8 EMRK darstellen.

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