1. Der Antrag auf Aufhebung von § 13 Abs 2 und 3, § 13 Abs 7, § 20 Abs 1 und 2, § 20 Abs 3 Satz 1, § 20 Abs 4 und 5, § 21 Abs 2 und § 27 Abs 3 Satz 1 GTelG 2012 erweist sich als zu eng. Es wäre vor dem Hintergrund der vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken jedenfalls erforderlich gewesen, auch das Widerspruchsrecht gem § 15 Abs 2 und die weiteren das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen garantierenden Rechte gem § 16 GTelG 2012 mitanzufechten. Die Möglichkeit der Nichtteilnahme an der ELGA (bzw einzelner Teile davon) bildet nämlich einen wesentlichen Aspekt bei der Prüfung, ob die Speicherermächtigungen bzw -verpflichtungen im GTelG 2012 den vom Antragsteller behaupteten unzulässigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gem § 1 DSG und Art 8 EMRK darstellen.

