vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Einsicht Dritter in ein im Zivilprozess erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund eines anhängigen Strafverfahrens

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/110RdM-LS 2019, 193 Heft 5 v. 7.10.2019

1. Das Recht auf Akteneinsicht im Zivilprozess ist in § 219 ZPO geregelt. Die Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht ist allerdings gleichzeitig als Verarbeitung iS der Legaldefinition des Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren ("Offenlegung durch Übermittlung"), sofern sie iZm "personenbezogenen Daten" iSd Art 4 Z 1 DSGVO steht. Daher ist die DSGVO anzuwenden, wenn die Akteneinsicht Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bestimmung des § 219 ZPO materiell derogiert wäre oder dass sie im Anwendungsbereich der DSGVO schlechthin unanwendbar wäre. Nur wenn § 219 ZPO nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden könnte, dass ein mit der DSGVO im Einklang stehendes Ergebnis erzielbar wäre, hätte diese Bestimmung insofern unangewendet zu bleiben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!