1. Das Recht auf Akteneinsicht im Zivilprozess ist in § 219 ZPO geregelt. Die Gewährung von Akteneinsicht durch das Gericht ist allerdings gleichzeitig als Verarbeitung iS der Legaldefinition des Art 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren ("Offenlegung durch Übermittlung"), sofern sie iZm "personenbezogenen Daten" iSd Art 4 Z 1 DSGVO steht. Daher ist die DSGVO anzuwenden, wenn die Akteneinsicht Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bestimmung des § 219 ZPO materiell derogiert wäre oder dass sie im Anwendungsbereich der DSGVO schlechthin unanwendbar wäre. Nur wenn § 219 ZPO nicht unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden könnte, dass ein mit der DSGVO im Einklang stehendes Ergebnis erzielbar wäre, hätte diese Bestimmung insofern unangewendet zu bleiben.

