Der Tod einer vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis eines Erwachsenvertreters, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst.
Eine Genehmigung eines vom Vertretenen oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts ist sodann nicht mehr möglich. Eine dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung ist - ebenso wie die Versagung einer Genehmigung - wirkungslos.

