Ein Sachverständigengutachten ist nicht mehr unbedingte Voraussetzung für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Allein aus der Verwendung eines Aktengutachtens - von Fällen der Gehörverletzung abgesehen - kann die Mangelhaftigkeit der Bestellung nicht abgeleitet werden, insb wenn sich der Betroffene der Befundaufnahme entzieht.

