Ein Betroffener kann im Erwachsenenschutzverfahren - unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit - Verfahrenshandlungen vornehmen. Er kann daher auch bei einem durch seinen Rechtsbeistand in seinem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Dies gilt für einen gesetzlichen bzw selbst gewählten Vertreter, einen vom Gericht bestellten Rechtsbeistand, aber auch für einen Verfahrenshelfer.

