Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 141 AußStrG ist selbst einem (künftigen) Prozessgegner eines Pflegebefohlenen - auch nach dessen Ableben - keine Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren [hier: zur Verifizierung der Schadenhöhe in dem gegen die Antragsteller angestrengten Zivilprozess]. Es besteht darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
2 Ob 93/19v

