Der Begriff der "Sozialhilfe" (§ 330a ASVG) wird nicht definiert und auch nicht verfassungsrechtlich aufgegriffen. Kompetenzrechtliche Überlegungen führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Das Sozialhilferecht der Länder kennt seit Langem Sozialhilfemaßnahmen der Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Diese werden dem Charakter der Sozialhilfe entsprechend unter den übrigen Voraussetzungen unabhängig davon gewährt, welche Ursache eine Pflegebedürftigkeit hat - insb ob alters- oder behinderungsbedingt. Das "Verbot des Pflegeregresses" nach § 330a ASVG bezieht sich sohin - unter seinen übrigen Voraussetzungen - auch auf stationäre Pflegeleistungen, die gegenüber Menschen mit Behinderung erbracht werden.

