1. Durch das antragsgegenständliche Projekt wird die Sache des Bewilligungsverfahrens abgesteckt und der Spruchumfang vorgegeben. Über die (gesamte) beantragte KA ist als Einheit abzusprechen und auf das (gesamte) beantragte Leistungsangebot Bezug zu nehmen. Es ist daher darauf abzustellen, ob durch die KA als Ganze (und nicht bloß durch einzelne Leistungsangebote derselben) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots erfolgt. Eine Teilstattgabe bzw -abweisung eines Antrags würde zu einer unzulässigen Abänderung des Projekts durch die Behörde/das VwG führen.

