Einkünfte einer Ärztin aus Lizenzgebühren sind eine Abgeltung für die Nutzung des Patentrechts, nicht aber für die ausgeübte Tätigkeit selbst, im Rahmen derer die Entwicklung des Patents erfolgte. Schon deshalb scheidet eine Einbeziehung von Patenteinkünften in die Umlagepflicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die ausgeübte Tätigkeit [hier: als Stipendiatin] eine ärztliche ist.
Ro 2016/11/0008

