1. Aus einer Zusammenschau der Rsp des VwGH, dem Hartlauer-Urteil (EuGH C-169/07) und den Materialien (RV 779 BlgNR 24. GP ) ergibt sich, dass die Rsp zur Bedarfsfeststellung für Ambulatorien auch auf Bedarfsprüfungen für zahnärztliche Gruppenpraxen übertragen werden kann. Ein Bedarf ist daher dann gegeben, wenn durch die neue Einrichtung die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Wichtigster Indikator ist die durchschnittliche Wartezeit.

