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Entziehung der Bewilligung zur Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/103RdM-LS 2019, 191 Heft 5 v. 7.10.2019

Die regelmäßige Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für das Führen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durch den LH gem § 50 Abs 3 GuKG soll die Qualität der Ausbildung gewährleisten (ErläutRV 709 BlgNR 20. GP 70). Ist bei einer Überprüfung ein Mangel an den Bewilligungsvoraussetzungen hervorgetreten, so ist durch den LH ein genau bestimmter und begründeter Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist zu erteilen, der zumindest abstrakt dazu geeignet sein muss, dass im Falle seiner Befolgung die angelasteten Mängel behoben werden.

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