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Kostenerstattung bei Wahl einer Außenseitermethode

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/119RdM-LS 2019, 195 Heft 5 v. 7.10.2019

Kostenersatz für eine von der Wissenschaft noch nicht anerkannte Behandlungsmethode (Außenseitermethode) kann nur dann gewährt werden, wenn die Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und sie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass eine zumutbare und erfolgversprechende herkömmliche Behandlung nicht zur Verfügung steht oder erfolglos blieb, während von der Außenseitermethode aufgrund einer ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden kann oder sie konkret beim Versicherten erfolgreich war. Eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden kommt auch dann in Betracht, wenn schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und bei Anwendung einer Außenseitermethode der gleiche Behandlungserfolg ohne solche Nebenwirkungen erzielt werden kann. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit muss neben ökonomischen Gesichtspunkten auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden.

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