1. Es besteht kein Anspruch auf volle Kostenerstattung bei Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung im Ausland, wenn eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung auch bei einem Vertragspartner in Österreich möglich gewesen wäre. Ein Anspruch auf die modernste Methode ist zu verneinen [hier: "Cyberknife-Behandlung" eines Akustikusneurinoms in München trotz Möglichkeit einer ebenso effizienten Behandlung durch konventionelle Bestrahlung oder "Gammaknife" in Österreich].

