Die präventive Inhaftierung von psychisch kranken Menschen ist durch die EMRK nicht prinzipiell ausgeschlossen. Allerdings muss sie sich auf eine ausreichende innerstaatliche Grundlage stützen. Dabei darf das Kriterium der Fremdgefährdung zwar als ein Element, jedoch nie als alleiniger Grund für eine fürsorgerische Unterbringung herangezogen werden. Liegt allein eine solche Begründung vor [hier: durch Berufung auf das Schweizer ZGB], ergeht die E ohne gesetzliche Grundlage iSd Art 5 EMRK.

