1. Besorgt ein Unternehmen der öffentlichen Hand einerseits die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnende Friedhofsverwaltung und betreibt es andererseits im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung ein Bestattungsunternehmen, unterliegen die im Zuge der Privatautonomie abgeschlossenen vertraglichen Bedingungen über die verrechneten "Zusatzleistungen" [hier: "Aufbahrung" und "Personal" für einen Fixpreis iHv Euro 440,-] einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle.

