1. Das 2. ErwSchG hat nichts daran geändert, dass eine Vollmacht zur Rechtsvertretung im Verfahren nur wirksam sein kann, wenn dem Betroffenen nicht völlig die Vernunft fehlt und er den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann. Es ist ein Mindestmaß an Befähigung erforderlich, den Grund und die Bedeutung der vorzunehmenden Rechtshandlung einzusehen.

