Das für den behinderten Sohn - an eine iSd § 66 EheG unterhaltsberechtigte und pensionierte geschiedene Ehefrau - als Sachwalterin [nunmehr: Erwachsenenvertreterin] ausbezahlte Pflegegeld ist nicht als ihr Eigeneinkommen zu werten.
Das für den behinderten Sohn - an eine iSd § 66 EheG unterhaltsberechtigte und pensionierte geschiedene Ehefrau - als Sachwalterin [nunmehr: Erwachsenenvertreterin] ausbezahlte Pflegegeld ist nicht als ihr Eigeneinkommen zu werten.
