Die Datenschutzbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, da die berechtigten Interessen der Portalbenutzer (also der Patienten) gegenüber den dargelegten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (§ 1 Abs 2 DSG). Folglich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und die Voraussetzung von Art 17 Abs 1 lit d DSGVO ist nicht erfüllt.

