Die Zuerkennung der Witwenversorgung setzt nach dem Wortlaut des § 102 Abs 1 ÄrzteG unmissverständlich voraus, dass die Witwe mit dem verstorbenen Arzt "im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat".
Die Zuerkennung der Witwenversorgung setzt nach dem Wortlaut des § 102 Abs 1 ÄrzteG unmissverständlich voraus, dass die Witwe mit dem verstorbenen Arzt "im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat".
