Wird gegen einen Arzt [hier: Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie] ein Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges iZm der ärztlichen Berufsausübung eingeleitet, ist der Tatbestand des § 62 Abs 1 Z 2 ÄrzteG erfüllt und die Berufsausübung vorläufig zu untersagen.

