Auch nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG ist weder eine Umbestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters gewährleistet.
Aus der Möglichkeit einer Mehrfachbestellung ergibt sich kein Anspruch des Betroffenen, mehrere Erwachsenenvertreter beigestellt zu bekommen.

