1. Auch nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG ist kein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens gem §§ 116a ff AußStrG vorgesehen. Das Verfahren ist ab dem Moment eingeleitet, in dem das Gericht irgendeine Handlung vornimmt. Der erste Beschluss des Gerichts, der dessen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu prüfen, ist als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen. Ein solcher Beschluss ist keine unanfechtbare verfahrensleitende Verfügung iSd § 45 Satz 2 AußStrG.

