Gehen Leistungen einer GmbH über die bloße Vermittlung und Organisation von Pflegekräften hinaus [hier: Abrechnungen für Pflegeleistungen sowie persönliche Begleitung der vom Pflegepersonal betreuten Personen durch eigene Mitarbeiter], liegt eine gemeinnützige Tätigkeit vor, die sich unmittelbar auf Kranken-, Alten- und Behindertenfürsorge richtet. Die Auffassung, dass die gemeinnützige Leistung in einem solchen Fall aus der bloßen Vermittlung besteht, ist zu eng und eine Gemeinnützigkeit iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 sehr wohl vorliegend.

