Sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grds eine Tathandlung, die - idR abhängig von ihrem Schweregrad - bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann. Diese kann wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen iS von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen. Wie bei Körperverletzungshandlungen besteht kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall Ansprüche naher Angehöriger begründen [hier: Erheblichkeitsschwelle noch nicht erreicht].

