Ist aufgrund der Ergebnisse der Erstanhörung das Bestellungsverfahren fortzusetzen, hat auch nach Inkrafttreten des 2. ErwSchG das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen zu sorgen.
Die Möglichkeit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist auch nach § 120 AußStrG idF 2. ErwSchG vorgesehen. Dabei entspricht § 120 Abs 1 AußStrG der bisherigen Rechtslage.

