1. Dass einem vertriebsberechtigten Unternehmen im Rahmen eines Streichungsverfahrens nach § 351c Abs 10 ASVG die Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) nicht vorgelegt wird, stellt keine Missachtung des rechtlichen Gehörs (auch nicht iSd RL 89/105/EWG ) dar, da die Empfehlung über die elektronische Kommunikation gem § 11 VO-EKO zugänglich ist.

