Dem Konzessionsinhaber einer bereits bestehenden Apotheke kommt im Verfahren zu Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke kein Mitspracherecht in der Frage zu, ob die in Aussicht genommene Betriebsstätte glaubhaft gemacht wurde. Selbst wenn bei Erteilung der Apothekenkonzession zu Unrecht von einer Verfügungsberechtigung des Konzessionswerbers über die für die Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft ausgegangen worden sein sollte, könnte der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein. Er ist daher auch nicht zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags berechtigt.

