1. Nach Art 3 RL 2001/83/EG sind nur in einer Apotheke "zubereitete", dh hergestellte Arzneimittel vom Anwendungsbereich der RL ausgenommen. Ein Umverpacken, das die Zusammensetzung, Form oder andere wesentliche Elemente des Arzneimittels nicht substanziell ändert, ist nicht mit der "Zubereitung" eines neuen Arzneimittels aufgrund der formula magistralis oder officinalis gleichzusetzen.

