Ist eine wirksame Bestellung eines Sachwalters für einen Betroffenen vor dem 1. 7. 2018 nicht erfolgt, hat das ErstG - auch von den neu normierten Ablehnungsrechten ausgehend - über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach den Bestimmungen des 2. ErwSchG [§§ 273 ff ABGB] zu entscheiden. Eine Befreiung von der Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ab Erreichen eines bestimmten Alters ist nicht vorgesehen.

