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Antrag auf Erneuerungsverfahren bei übergeleiteter gerichtlicher Erwachsenenvertretung unzulässig

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Alexandra StraifRdM-LS 2019/48RdM-LS 2019, 76 Heft 2 v. 27.3.2019

Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig. Ein solches Verfahren ist nach § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB von Amts wegen bis zum Ablauf des Jahres 2023 einzuleiten.

Die Pflicht zur Einleitung des Erneuerungsverfahrens trifft das ErstG. Eine amtswegige Verfahrenseinleitung durch das Gericht zweiter Instanz kommt nicht in Betracht.

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