Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig. Ein solches Verfahren ist nach § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB von Amts wegen bis zum Ablauf des Jahres 2023 einzuleiten.
Die Pflicht zur Einleitung des Erneuerungsverfahrens trifft das ErstG. Eine amtswegige Verfahrenseinleitung durch das Gericht zweiter Instanz kommt nicht in Betracht.

