1. Bei der qualifizierten Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB idF vor dem 2. ErwSchG ist es ausreichend, wenn diese vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde. Das Erfordernis der Anwesenheit von drei Zeugen wegen Fremdhändigkeit nach Abs 2 leg cit gelangt nicht kumulativ zur Anwendung.

