Dass eine Tat in auffallendem Widerspruch zu den beruflichen Verpflichtungen eines Verdächtigen steht, genügt für sich allein nicht, den Identitätsschutz des § 7a Abs 1 Z 2 MedienG aufzuheben.
Dass eine Tat in auffallendem Widerspruch zu den beruflichen Verpflichtungen eines Verdächtigen steht, genügt für sich allein nicht, den Identitätsschutz des § 7a Abs 1 Z 2 MedienG aufzuheben.
