Die Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren ist ein verfahrensleitender Beschluss. Dieser kann nicht gesondert angefochten werden. Auch wenn nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr zwingend ist, hat sich im Bereich der Anfechtbarkeit durch das 2. ErwSchG nichts geändert.
4 Ob 151/18m

