Die Nichtigkeit einer Gefährlichkeitsprognose liegt nur dann vor, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage hinsichtlich der Ableitung von schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt. Eine solche Willkür liegt nicht vor, wenn sich die Erwägungen der Tatrichter auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen stützen.

