1. Aus Art 2 EMRK, der Untersuchungspflichten nach Todesfällen in staatlichem Gewahrsam vorsieht, lässt sich kein postmortales Vertretungsrecht des Erwachsenenvertreters ableiten. Mit § 19a Abs 1 HeimAufG und § 38a UbG vergleichbare Regelungen existieren im Erwachsenenschutzrecht des ABGB nicht.
2. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ist auf die Opferrechte der Angehörigen im Rahmen der StPO zu verweisen.

