Der Steuergesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld dem Krankengeld in § 69 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl I 2014/13 gleichgestellt. Das anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getretene Rehabilitationsgeld wird nämlich durch den KVTr geleistet. Zudem ist es funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezugs anzusehen. Daher ist das Rehabilitationsgeld iSd § 143a ASVG unter § 25 Abs 1 Z 1 lit c EStG 1988 (und nicht Z 3 lit a) zu subsumieren.

