Der Verordnungsgeber überschreitet die ihm gem § 7 Abs 5 F-VG iVm § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 eingeräumte Ermächtigung nicht, wenn er anlässlich einer Verlängerung eines "auf Friedhofsdauer" eingeräumten Benützungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung anfallende Kosten im Rahmen einer Erneuerungsgebühr zum Ansatz bringt, soweit diese anlässlich der erstmaligen Zuweisung des Benützungsrechts noch keine Berücksichtigung finden konnten. Eine Erneuerungsgebühr [hier: 10 % jener Benützungsgebühr, die für eine zehnjährige Nutzung zu entrichten wäre] verstößt nicht gegen den Grundsatz der "Einmalbesteuerung".

