Aus der Parteistellung "hinsichtlich des Bedarfs" und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelbefugnis geht zwar hervor, dass der [hier: stmk] GKK die Wahrung bestimmter Interessen zukommen soll und sie zu diesem Zweck Parteistellung hat, ihr aber keine subjektiven Rechte iSd Art 144 B-VG verliehen wurden.
E 3114/2018

