Eine nationale Regelung, die es dem Empfänger einer Ascheurne - trotz des ausdrücklichen Wunsches des Verstorbenen - verbietet, sie durch Dritte aufbewahren zu lassen und ihn verpflichtet, sie entweder bei sich zu Hause oder auf einem städtischen Friedhof aufzubewahren, und die ferner jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit betreffend die Aufbewahrung von Ascheurnen - unabhängig zu welchem Zweck und über welchen Zeitraum - verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit iSv Art 49 AEUV dar. Diese Beschränkung kann nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses am Schutz der öffentlichen Gesundheit, am Schutz der gebührenden Achtung des Andenkens an die Verstorbenen und am Schutz der moralischen und religiösen Werte gerechtfertigt werden.

