Bei der entgeltlichen, auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhenden Zurverfügungstellung von Beerdigungsplätzen für die Aufnahme von Ascheurnen auf privaten Grundstücken [hier: "Friedpark" zur Bestattung von Ascheurnen] handelt es sich um eine Dienstleistung iSd Art 4 Z 1 der Dienstleistungs-RL, sofern keine Ausnahme zum Tragen kommt. Gem Art 1 Abs 2 Dienstleistungs-RL "betrifft" die RL weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen. Gem Art 2 Abs 2 lit a Dienstleistungs-RL findet die RL keine Anwendung auf nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

