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Dienstleistungs-RL nicht auf gesetzlichen Gemeindevorbehalt für Friedhöfe anwendbar

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Monika Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2019/31RdM-LS 2019, 35 - 36 Heft 1 v. 29.1.2019

Bei der entgeltlichen, auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhenden Zurverfügungstellung von Beerdigungsplätzen für die Aufnahme von Ascheurnen auf privaten Grundstücken [hier: "Friedpark" zur Bestattung von Ascheurnen] handelt es sich um eine Dienstleistung iSd Art 4 Z 1 der Dienstleistungs-RL, sofern keine Ausnahme zum Tragen kommt. Gem Art 1 Abs 2 Dienstleistungs-RL "betrifft" die RL weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen. Gem Art 2 Abs 2 lit a Dienstleistungs-RL findet die RL keine Anwendung auf nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.

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