Steht der Tod einer Person fest, nicht aber der Todeszeitpunkt [hier: nach Anschwemmung der Leiche einer zwei Jahre lang verschollenen Person], ist eine analoge Anwendung des TEG mangels planwidriger Lücke ausgeschlossen. Die Eintragung und Feststellung des Todeszeitpunkts hat vielmehr nach PStG 2013 im Verwaltungsweg zu erfolgen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, einen Berichtigungsantrag zu stellen, über den die Personenstandsbehörde bei Nichtstattgebung mit Bescheid abzusprechen hat.

