Wird ein Arzt entlassen, obwohl [hier: nach § 90 Abs 2 Z 2 bzw § 88 Abs 2 Z 6 NÖ LBG] kein Entlassungs-, sondern lediglich ein Kündigungsgrund vorlag, stehen ihm [hier: gegenüber dem KA-Träger] die aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche bis zum festgestellten rechtmäßigen Ende des Dienstverhältnisses zu.

